Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB II§ 61 Auskunftspflichten bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 5
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- BAG, 19.04.2012 – 2 AZR 186/11Außerordentliche und ordentliche Kündigung - private Internetnutzung - Abmahnungserfordernis - Auflösungsantrag - einheitliches ArbeitsverhältnisZitiert von 93
- LSG Baden-Württemberg, 07.04.2025 – L 2 AS 2581/22
- OVG NRW, 19.04.2022 – 1 A 963/20Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 24.03.2020 – L 18 AL 66/18
- SG Düsseldorf, 02.04.2007 – S 35 AS 42/07 ER
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/61#abs-1 (1) Träger, die eine Leistung zur Eingliederung in Arbeit erbracht haben oder erbringen, haben der Agentur für Arbeit unverzüglich Auskünfte über Tatsachen zu erteilen, die Aufschluss darüber geben, ob und inwieweit Leistungen zu Recht erbracht worden sind oder werden. Sie haben Änderungen, die für die Leistungen erheblich sind, unverzüglich der Agentur für Arbeit mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/61#abs-2 (2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen zur Eingliederung sind verpflichtet,
Die Maßnahmeträger sind verpflichtet,
Dabei haben sie jeweils die von der Agentur für Arbeit vorgegebenen Verfahren und Formate zu nutzen.